Arbeitsschutz- und Entsorgungshinweise
Beim Entfernen des schadstoffbelasteten Alt-Parketts und von Alt-Klebstoffresten sollten in jedem Falle Geräte mit Staubabsaugung eingesetzt werden. Als persönliche Schutzausrüstung werden Schutzhandschuhe aus Nitril- oder Butylkautschuk, Staubschutzanzüge und Staubschutz- bzw. Atemschutzmasken mit geeigneten Filtereinsätzen empfohlen. Arbeiten mit nachweislich PAK belastetem Materialien unterliegen der Meldepflicht bei Bau-, Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsichtsamt.
Für weitergehende Informationen wird auf die Empfehlungen des Zentralverbandes Parkett- und Fußbodentechnik, sowie auf die folgenden entsprechenden Regeln und Vorschriften verwiesen:
- "Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen", TRGS 150
- "Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen", TRGS 524
- "Pyrolyseprodukte aus organischem Material", TRGS 551
- "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen", Arbeitsgemeinschaft der Bau - Berufsgenossenschaften, Ausgabe 4, 1997, Abruf Nr. 201, ZH 11183 "Verordnung über BaustellV, 10 Juni 1998
- "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen", BaustellV, 10 Juni 1998
- "Entfernen von PAK-haltigen Parkettkleber", Betriebsanweisung Gem. §20 GEFSTOFFV", GISBAU 7195
- "Belastung mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Wohnungen mit Parkettböden", Umweltbundesamt, Presse Information, Berlin 27.03.1998
- "Empfehlungen zu polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffes (PAK) und seinem wichtigsten Bestandteil: dem Benzo(a)pyren", Zentralverband Parkett- und Fußbodentechnik, Juni 1998
- "Handlungsanleitung zum Entfernen von mit PAK-haltigem Kleber verlegten Holzfußböden", Zentralverband Parkett- und Fußbodentechnik, Nummer 3, September 1998
- "PAK unter alten Parkettböden", Stellungnahme der TKB mit Sanierungsvorschlägen, Parkett Magazin 3/98.
Die bei den Sanierungen anfallenden PAK-belasteten Materialien sind fachgerecht zu entsorgen. Da dies jedoch regional unterschiedlich geregelt ist, sind hierzu Instruktionen der kommunalen Behörden und Entsorgungsunternehmen einzuholen.
Generell gelten für PAK belastete Materialien folgende [Abfallschlüssel]:
Entferntes Parkett mit anhaftenden Alt-Klebstoffresten als "Holzreststoffe mit schädlichen Verunreinigungen" [15029901] und Estrichreste mit anhaftendem Alt-Klebstoff bzw. Schleifstaub als "Pechreststoffe" [080404] entsorgen. In einigen Fällen mit sehr geringen PAK Konzentrationen kann auch die Entsorgung als "Baustellenabfall" [170701] möglich sein.